Art. 2 Abs. 2 nennt die Dienstleistungen: elektronische Kommunikationsdienste, Dienste für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (Websites, Apps, elektronische Tickets, Reiseinformationen, interaktive Terminals), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books mit der zugehörigen Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Die MLBF stellt klar, dass die Aufzählung im BFSG abschließend ist.
Elektronischer Geschäftsverkehr meint Dienstleistungen, die über Websites und mobile Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Verbraucher ist eine natürliche Person, die überwiegend nicht gewerblich oder selbständig beruflich handelt. Ein Shop nur für Geschäftskunden fällt nicht darunter, ein Shop für jedermann schon.
Einige Inhalte einer erfassten Website sind ausgenommen: aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Bürodateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Karten, sofern die wesentlichen Navigationsinformationen barrierefrei sind, Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren, entwickeln noch kontrollieren, und Archive, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr bearbeitet werden. Eigene Produktseiten, Suche, Warenkorb, Konto, Checkout und Zahlung stehen nie auf dieser Liste.